Aktuelles  »  Tagebuch  

Anmel­dung für Grund­schulen 2021/22

20/02/2021 | Allgemein

Die Schul­an­mel­dung für die Grund­schulen in München findet dieses Jahr am Mittwoch, 10. März, in der Zeit von 14 bis 19 Uhr in allen Münchner Schul­ge­bäuden statt, in denen eine Grund­schule unter­ge­bracht ist.
Die Anmel­dung für die Aufnahme in ein städti­sches Tages­heim kann ebenfalls an diesem Tag von 14 bis 19 Uhr an der Schule oder jeder­zeit online unter www.muenchen.de/kita abgegeben werden. Das Referat für Bildung und Sport hat auf der Inter­net­seite www.muenchen.de/schuleinschreibung alle wichtigen Infor­ma­tionen zur Schul­an­mel­dung zusam­men­ge­stellt.

Die “Rathaus Umschau” 34/2021 schreibt zum Thema “Sonder­päd­ago­gi­scher Förder­be­darf folgende Passage, die wir als Vorstand des Down-Kind e.V. unter Inklu­si­ons­aspekten sehr bedenk­lich finden:

Schul­an­mel­dung von Kindern mit sonder­päd­ago­gi­schem Förder­be­darf
Schul­pflich­tige mit sonder­päd­ago­gi­schem Förder­be­darf erfüllen ihre Schul­pflicht durch den Besuch der allge­meinen Schule oder der Förder­schule. Die Erzie­hungs­be­rech­tigten entscheiden, an welchem der im Einzel­fall recht­lich und tatsäch­lich zur Verfü­gung stehenden schuli­schen Lernorte ihr Kind unter­richtet werden soll (Art. 41 Abs. 1 BayEUG). Die Schul­an­mel­dung erfolgt an der Spren­gel­grund­schule, privaten Grund­schule oder am Förder­zen­trum nach den Bestim­mungen der Volksschulordnung‑F (VSO‑F). Die Schule kann die Teilnahme an einem Verfahren zur Feststel­lung der Schul­fä­hig­keit verlangen. Stellt die Schule fest, dass die Voraus­set­zungen für eine Unter­rich­tung an der Grund­schule nach Art. 41 Abs. 5 BayEUG nicht gegeben sind, lehnt sie die Aufnahme ab und empfiehlt eine Anmel­dung an dem voraus­sicht­lich zustän­digen Förder­zen­trum. Wollen die Erzie­hungs­be­rech­tigten weiterhin die Aufnahme an der Grund­schule, wird die Angele­gen­heit dem Staat­li­chen Schulamt vorge­legt. Bleibt zweifel­haft, ob die Voraus­set­zungen für einen Besuch der Grund­schule gegeben sind, kann die Grund­schule das Kind zunächst bis zu drei Monate probe­weise aufnehmen und nach Ablauf der Probe­zeit abschlie­ßend entscheiden.”

Da hier weder dem Inklu­si­ons­ge­danken der UN-Behin­der­ten­rechts­kon­ven­tion noch dem sowohl von staat­li­chen als auch städti­schen Insti­tu­tionen stets laut beschwo­renen “Vorrang des Eltern­wil­lens” Rechnung getragen wird, haben wir dies dem Fachar­beits­kreis Schule des Behin­der­ten­bei­rats der Landes­haupt­stadt München vorge­tragen, der sich mit dem Referat für Bildung und Sport zusam­men­setzen wird.